Bei dem Grundbuch handelt es sich um ein Verzeichnis, in welchem alle Grundstücke und die dazugehörigen Eigentumsverhältnisse mit ihren Rechten aufgeführt sind. Die Amtsgerichte sind auch als Grundbuchämter zuständig und führen eine Liste aller in ihrem Bezirk vorhandenen Grundstücke, soweit deren Besitzverhältnisse geklärt sind.

Seit 1993 kann das Grundbuch auch elektronisch geführt und über das Internet abgerufen werden. Einsicht nehmen dürfen zum Beispiel Notare, Behörden oder Gerichte. Darüber hinaus Personen, die eine Einsichtermächtigung vom Eigentümer ausgestellt bekommen haben oder direkt etwas mit dem Grundstück zu haben, weil sie beispielsweise eine Zwangsvollstreckung betreiben.

Im Grundbuch sind unter anderem der Name des zuständigen Amtsgerichts, der Grundbuchbezirk, die Lage (Straße und Hausnummer), die Nutzungsart und die Größe verzeichnet. Daneben wird jede Änderung des Eigentümers aufgeschrieben. Aus dem Grundbuch wird grundsätzlich nichts gelöscht. Sollte das Grundstück in irgendeiner Weise belastet sein, wird dies ebenfalls hier vermerkt. Zum Beispiel durch eine Grundschuld, die bei der Aufnahme einer Baufinanzierung entstanden ist.

Wie bekomme ich einen Auszug aus dem Grundbuch?

Sofern ich die Berechtigung für eine Einsicht habe, besitze ich die die Möglichkeit persönlich einen Antrag bei den Einsichtsstellen des Grundbuchamtes oder schriftlich per Post zu stellen. Alternativ bieten mehrere Unternehmen an, dies für mich gegen eine gewisse Gebühr zu übernehmen. Dabei kann ich zwischen einem beglaubigten und einem unbeglaubigtem Auszug wählen. Die Wartezeiten betragen hier in der Regel eine Woche, dies ist aber auch abhängig vom jeweiligen Grundbuchamt.